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Rechtliche Betreuung

Jeder kann in eine Lebenssituation geraten, in der er aufgrund von Unfall, Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln, Entscheidungen zu treffen und diese dann umzusetzen.

Cartoon: Thomas Plaßmann Rechte: Diakonie Baden-Württemberg

Ist für diesen Fall vom Betroffenen keine Vorsorge in Form einer Vollmachterteilung erfolgt, so wird u.U. die Anordnung einer Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht erforderlich. Vorzugsweise wird dann ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Dies ist in der Regel eine Person aus dem familiären oder sozialen Umfeld des Betroffenen. Steht hier jedoch niemand zur Verfügung, so muss eine bislang fremde Person vom Gericht bestellt werden. Auch hier soll dies vorrangig ein Bürger sein, der diese Aufgabe ehrenamtlich übernimmt. Letztlich würde die Betreuung einem Berufsbetreuer übertragen werden.

Der Betreuer kann in genau vom Gericht bestimmten Bereichen, den so genannten Aufgabenkreisen, für die betroffene Person handeln. Dabei geht es zumeist um die Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen, um die Erledigung finanzieller Angelegenheiten, die Klärung von Ansprüchen gegenüber Ämtern und Behörden, um Versicherungsangelegenheiten und Behandlungsfragen. Wichtig ist, dass die Aufgabenkreise lediglich den Bereich abdecken sollen, der vom Betroffenen selbst nicht mehr ausreichend geregelt werden kann. Schließlich darf ein Betreuer nur so lange bestellt werden, wie der Betroffene ihn benötigt. Bis zum Ende einer Betreuung wird das Handeln des Betreuers vom Gericht überwacht. Schwerwiegende Entscheidungen trifft der Betreuer zusammen mit dem Betreuungsgericht. 

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